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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 576/16   

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https://dejure.org/2018,87276
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 576/16 (https://dejure.org/2018,87276)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.10.2018 - L 11 AS 576/16 (https://dejure.org/2018,87276)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2018 - L 11 AS 576/16 (https://dejure.org/2018,87276)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2013 - L 7 AS 1012/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 576/16
    Der Bewilligungsbescheid vom 16. April 2013 sei jedoch bislang noch nicht nach § 48 SGB X aufgehoben worden (Beschluss vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER -).

    Unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 12. September 2013 (Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Juni bis August 2013) forderte der Beklagte den Kläger mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Erstattungsbescheid vom 3. Januar 2014 zur Rückzahlung der aufgrund des Beschlusses des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - vorläufig ausgezahlten 1.781,88 Euro auf.

    Hiergegen hat der Kläger am 7. März 2014 Klage erhoben und zur Begründung u.a. auf den Beschluss des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - verwiesen, wonach zu bezweifeln sei, dass die "Zustellung eines Änderungsbescheides nach erfolgtem Urteil auch eine heilende Wirkung für das Jobcenter" haben könnte.

    Er ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 16. April 2013 sowie der Beschluss des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - der Rechtsgrund für die Auszahlung gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten S 33 AS 569/13 ER und S 53 AS 51/14 ER (SG Braunschweig), S 17 AS 383/13 ER / L 7 AS 1012/13 B ER / L 7 AS 1144/13 ER und S 52 AS 1712/15 / L 11 AS 577/16 (jeweils: SG Braunschweig / LSG Niedersachsen-Bremen) verwiesen.

    Die der streitbefangenen Erstattungsforderung zugrundeliegende Zahlung von 1.781,88 Euro an den vom Kläger beauftragten Gerichtsvollzieher erfolgte in Ausführung der einstweiligen Anordnung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER -.

    Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der streitbefangenen 1.781,88 Euro (für die Monate Juni bis August 2013) an den vom Kläger beauftragten Gerichtsvollzieher ausschließlich und ausdrücklich in Ausführung der einstweiligen Anordnung des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - (vgl. Schreiben des Beklagten an den Gerichtsvollzieher J. K. vom 24. September 2013, Bl. 70 der Verwaltungsakte).

    In Kenntnis der insoweit anderslautenden Entscheidung des LSG (Beschluss vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER -) erließ der Beklagte nachfolgend den vom LSG für erforderlich gehaltenen Aufhebungsbescheid (Änderungsbescheid vom 12. September 2013 - Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 SGB X für die Monate Juni bis August 2013) und stellte zudem am 19. September 2013 beim LSG einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung (unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheid vom 12. September 2013).

    Die in Ausführung der einstweiligen Anordnung des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - am 24. September 2013 erfolgte vorläufige Zahlung i.H.v. 1.781,88 Euro war somit nach Abschluss der Hauptsache, d.h. nach Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheides vom 12. September 2013 rückabzuwickeln, zumal der Kläger auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Änderungsbescheides aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2018 im Berufungsverfahren L 11 AS 577/16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 577/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 576/16
    Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteile des SG Braunschweig vom 12. April 2016 - S 52 AS 1712/15 - sowie des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2018 - L 11 AS 577/16 -).

    Unabhängig davon habe er zwischenzeitlich die Überprüfung des Bescheides vom 12. September 2013 nach Maßgabe des § 44 SGB X beantragt (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2018 zum Aktenzeichen L 11 AS 577/16).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten S 33 AS 569/13 ER und S 53 AS 51/14 ER (SG Braunschweig), S 17 AS 383/13 ER / L 7 AS 1012/13 B ER / L 7 AS 1144/13 ER und S 52 AS 1712/15 / L 11 AS 577/16 (jeweils: SG Braunschweig / LSG Niedersachsen-Bremen) verwiesen.

    Die in Ausführung der einstweiligen Anordnung des LSG vom 4. September 2013 - L 7 AS 1012/13 B ER - am 24. September 2013 erfolgte vorläufige Zahlung i.H.v. 1.781,88 Euro war somit nach Abschluss der Hauptsache, d.h. nach Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheides vom 12. September 2013 rückabzuwickeln, zumal der Kläger auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Änderungsbescheides aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2018 im Berufungsverfahren L 11 AS 577/16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13

    Abänderung einer einstweiligen Verfügung; Keine analoge Anwendung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2018 - L 11 AS 576/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten S 33 AS 569/13 ER und S 53 AS 51/14 ER (SG Braunschweig), S 17 AS 383/13 ER / L 7 AS 1012/13 B ER / L 7 AS 1144/13 ER und S 52 AS 1712/15 / L 11 AS 577/16 (jeweils: SG Braunschweig / LSG Niedersachsen-Bremen) verwiesen.
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